AGBs

Kalczyk & Kreihansel Ziviltechnikergesellschaft für Bauwesen GmbH
(nachfolgend abgekürzt mit ZT GmbH)

Allgemeine Geschäftsbedingungen für ZT-Leistungen
(gültig ab 1. Jänner 2022)

1. Geltung, Vertragsabschluss

1.1 Für sämtliche Leistungen, Angebote und Verträge der ZT GmbH gelten ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen, unabhängig von der Art des Rechtsgeschäftes. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.
Sämtliche unserer privatrechtlichen Willenserklärungen sind auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen zu verstehen.
Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (= AG) sind nur wirksam, wenn sie von der ZT GmbH schriftlich bestätigt werden. Mit Auftragserteilung an die ZT GmbH, spätestens mit Annahme unserer Leistung gelten unsere Geschäftsbedingungen vom AG als akzeptiert. Diese AGB gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte (in der jeweiligen aktuell gültigen Fassung) zwischen den Vertragsparteien.

1.2 Allfällige Geschäftsbedingungen des AG werden nicht akzeptiert, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart wird. Eines besonderen Widerspruchs gegen AGB des AG durch die ZT GmbH bedarf es nicht.

1.3 Eine allfällige frühere Akzeptanz spezieller Bedingungen bei einem vorgängigen Auftrag (einschließlich spezieller Preisregelungen) bedeutet nicht, dass diese auch zukünftig für nachfolgende Aufträge akzeptiert werden. Jeder Auftrag, den die ZT GmbH annimmt, wird insofern als separater Vertrag zwischen der ZT GmbH und dem Kunden gesehen.

1.4 An die ZT GmbH gerichtete Erklärungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform (auch Telefax).
Werden an die ZT GmbH Angebote gerichtet, so ist der Anbietende eine angemessene, mindestens jedoch achttägige Frist ab Zugang des Angebotes daran gebunden. .

2. Leistungsgegenstand, Pflichten

2.1 Der Leistungsgegenstand wird im Angebot der ZT GmbH und einer allfälligen Leistungsbeschreibung festgelegt und nach erfolgter Auftragserteilung durch eine schriftliche Auftragsbestätigung der ZT GmbH dokumentiert. Enthält unsere Auftragsbestätigung Änderungen gegenüber dem Auftrag, so ersuchen wir um unverzügliche Benachrichtigung.

2.2 Die ZT GmbH verpflichtet sich zu sorgfältiger Ausführung nach den Grundsätzen standesgemäßer Berufsausübung und hochwertiger Dienstleistung. Die ZT GmbH kann sich jederzeit ohne Angabe von Gründen qualifizierter Dritter bedienen und haftet für deren Verhalten in Erfüllung des Vertrags wie für eigenes.

2.3 Der AG verpflichtet sich zur Mitwirkung und wird der ZT GmbH aus Eigenem alle für den Vertrag und die Leistungserfüllung bedeutsamen Informationen mitteilen und zum Projektfortschritt und Erfolg in seinem Einflussbereich entsprechend beitragen.

2.4 Werden die vertraglich vereinbarten Vorleistungen seitens des AG trotz unserer schriftlichen Aufforderung und Fristsetzung nicht vollständig und fristgerecht erbracht, sind sämtliche vertraglich vereinbarte Termine als hinfällig zu betrachten. In diesem Falle ist die ZT GmbH weiters berechtigt, ohne weitere Nachfristsetzung unmittelbar vom Vertrag zurückzutreten und das entgangene Honorar sowie Honorar für bereits erbrachte Leistungen zu fordern.

2.5 Sofern der AG andere Beratungsunternehmen zum Vertragsgegenstand hinzuzieht, wird er die ZT GmbH während des aufrechten Vertrages davon unverzüglich in Kenntnis setzen und allfällige Nachteile daraus selbst tragen.

2.6 Die ZT GmbH wird über den Projektfortschritt schriftlich Bericht erstatten. Eine dem Arbeitsfortschritt entsprechende und dem Auftragsumfang angemessene laufende bzw. einmalige Berichterstattung ist zu vereinbaren, anderenfalls berichtet die ZT GmbH nach eigenem Ermessen.

2.7 Von der Erteilung des Auftrags bis 12 Monate nach seiner Beendigung wird der AG Dienst- oder Werkvertragsnehmer der ZT GmbH aus eigenem Betreiben bei sich, einem mit ihm verbundenen oder von ihm abhängigen Unternehmen weder selbständig noch unselbständig beschäftigen, widrigenfalls hat er eine Konventionalstrafe von € 15.000,00 je Anlassfall zu bezahlen.

2.8 Der Vertragspartner ist verpflichtet, der ZT GmbH Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesandet wurden.

2.9 Vor Beginn der Leistungsbearbeitung durch die ZT GmbH sind seitens des Auftraggebers seine zuständigen Ansprechpartner mit deren Entscheidungsbefugnissen zu benennen, Schnittstellen zu Dritten zu definieren und Verfahrensschritte wie z.B. Verwaltung, Aufbereitung und Weiterleitung von Dateien festzulegen.

2.10 Nach der Schlussabnahme zur Feststellung oder zur Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen und zur Überwachung von Gewährleistungsarbeiten erbbrachten Leistungen durch die ZT GmbH sind gesondert zu vergüten.

3. Termine

3.1 Angegebene Leistungsfristen der ZT GmbH gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als unverbindlich. Die ZT GmbH ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen und dafür Teilrechnungen zu legen. Leistungsfristen beginnen zu laufen, sobald der AG alle nach dem Vertrag zu übergebenden Unterlagen, Informationen und sonstigen Materialien an die ZT GmbH übergeben hat.

3.2 Verzögert sich die Leistung der ZT GmbH aus Gründen, die die ZT GmbH nicht zu vertreten hat, zB bei Ereignissen höherer Gewalt und anderen unvorhersehbaren, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbaren Ereignissen, wie Streiks, Betriebs- oder Verkehrsstörungen und hoheitlichen Verfügungen, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen
entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als drei Monate andauern, sind der AG und die ZT GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

3.3 Befindet sich die ZT GmbH in Verzug, so kann der AG vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der ZT GmbH schriftlich eine Nachfrist von zumindest 4 Wochen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des AG wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

4. Honorar, Zahlungsbedingungen

4.1 Unsere Leistungen werden auf Basis des Angebotsschreibens zuzüglich Nebenkosten (vA Spesen und Reisekosten) verrechnet. Ändern sich maßgebliche Parameter für die Kalkulation zwischen Vertragsabschluss und Leistungserbringung, insbesondere Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen, so werden die danach erbrachten Leistungen auf Grundlage der neuen Parameter verrechnet.

4.2 Sollte ausnahmsweise unser Angebot keine Angaben zur Vergütung unserer Leistungen enthalten oder keine bestimmte Vergütung vereinbart sein, so gilt: Unsere Leistungen werden auf Basis der für das Fachgebiet jeweils zutreffenden Honorarordnung der Ziviltechniker in der jeweils gültigen Fassung vergütet. Ändern sich die Honorarsätze während der Bearbeitungszeit, so werden die von uns ab dem Tag des Inkrafttretens der neuen Honorarsätze erbrachten Leistungen nach den neuen Honorarsätzen (bzw. der entsprechenden Indexanpassung) verrechnet. Im Falle der Verrechnung nach diesem Punkt 4.2 gilt Punkt 4.14 nicht, sondern werden alle Leistungen nach diesem Punkt 4.2 abgerechnet.

4.3 Unsere Honorare sind Netto-Honorare in Euro zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.

4.4 Mehrleistungen durch Änderungen, die nicht der Sphäre der ZT GmbH zuzurechnen sind und eine Neubearbeitung oder Umarbeitung einzelner Bereiche erfordern, insbesondere infolge behördlicher Auflagen, Änderungen relevanter Vorschriften und Gesetze und infolge geänderter Auftraggeberwünsche, sind entsprechend dem erhöhten Leistungsumfang gemäß Punkt 4.14 zu vergüten.

4.5 Werden auf Wunsch des AG Leistungen außerhalb der Normalarbeitszeit erbracht, so werden für diese Zeiten die entsprechenden Überstundenzuschläge zusätzlich in Rechnung gestellt.
Erfolgt die Leistungserbringung außerhalb der Normalarbeitszeit (Montag bis Freitag 7-18h), wird wochentags (ausgenommen gesetzliche Feiertage) ein Zuschlag von 50 % in Rechnung gestellt. An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen wird ein Zuschlag von 100 % verrechnet.

4.6 Für den Fall, dass wir aus nicht in unserer Sphäre gelegenen Gründen an der vollständigen Erbringung unserer Leistungen gehindert werden bzw. die vollständige Erbringung unserer Leistungen infolge beispielsweise behördlicher Auflagen, Änderungen relevanter Vorschriften und Gesetze oder aufgrund geänderter Auftraggeberwünsche nicht möglich ist, haben wir das Recht, alle bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Teilleistungen unabhängig von deren Nutzen dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

4.7 Wir verrechnen, wenn nichts anderes vereinbart, bei Auftragserteilung 30% der Auftragssumme.

4.8 Nebenkosten- netto (z.B. km-Gelder, Kopien, Planplots, Plandrucke, Projektparien, etc.), werden, sofern deren Vergütung nicht gesondert ausgewiesen wurde (zB in der Honorarkalkulation) oder sie in der Gesamtangebotssumme bereits ausdrücklich enthalten sind, nach Folgenden Sätzen (exkl. USt.) in Rechnung gestellt.

Drucke/Kopien
A4 schwarz-weiß € 0,35
A4 farbig € 0,70
A3 schwarz-weiß € 0,70
A3 farbig € 1,40

Plandrucke
m² schwarz-weiß € 6,50
m² farbig € 18,50

Planscan
m² pdf € 16,00

Bindungen
<10 mm € 5,00
>10 mm € 7,00

Ordner
schmal oder breit € 4,50

Fotografien gedruckt
analog oder digital € 1,50
Mehrfachfotodruck € 1,00

Datenträger
CD oder Stick € 12,00

Bei Fremdleistungen (z.B. Subunternehmer, Kopieranstalten, etc.) wird auf die Nettosumme ein Regieaufschlag von 15% berechnet.

4.9 Wir sind berechtigt, in regelmäßigen Abständen Teilrechnungen zu legen. Teilrechnungen sind mangels anderslautender Vereinbarung innerhalb von 14 Kalendertagen, die Schlusshonorarnote innerhalb von 30 Kalendertagen, jeweils ab Rechnungsdatum fällig. Ohne besondere Vereinbarung ist der Abzug eines Skontos nicht zulässig. Reklamationen seitens des Auftraggebers sind binnen 14 Tagen nach Rechnungslegung zulässig und bedürfen der Schriftform, danach gelten unsere Rechnungen dem Inhalt und der Höhe nach als anerkannt. Vorbehaltslose (Teil-)Zahlungen gelten als Anerkenntnis der abgerechneten Leistungen.

4.10 Bei Zahlungsverzug des AG werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. oder höhere gesetzliche Verzugszinsen verrechnet. Weiters verpflichtet sich der AG für den Fall des Zahlungsverzugs, der ZT GmbH die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen.
Dies umfasst jedenfalls iSd § 1333 ABGB die Mahnspesen iHv € 40,00, sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt der ZT GmbH vorbehalten. Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die ZT GmbH für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminsverlust).
Darüber hinaus ist die ZT GmbH bei Zahlungsverzug des AG berechtigt, noch ausstehende Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen des restlichen Honorars zu fordern oder – gegebenenfalls nach Setzung einer angemessenen Nachfrist – vom Vertrag zurückzutreten.

4.11 Gegen (Honorar-)Forderungen der ZT GmbH kann der AG nur aufrechnen, wenn seine Gegenforderung von der ZT GmbH schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist.

4.12 Forderungen gegen die ZT GmbH dürfen ohne deren ausdrückliche Zustimmung nicht abgetreten werden.

4.13 Alle unsere Honorarforderungen, wenn auf der Rechnung nicht anders ausgewiesen bzw. bei Verbrauchergeschäften, werden an die INTERMARKET BANK AG, Am Belvedere 1, A-1100 Wien, Tel. +43 (0) 50100 28900, Fax +43 (0) 50100 9 28900, e-mail: mailbox@intermarket.at, übertragen. Zahlungen schuldbefreiend nur an diese Bankverbindung anweisen. Allfällige Beanstandungen in Kopie sowie Zahlungsmittel ausschließlich an die Intermarket Bank AG senden.

4.14 Für sämtliche durch den Auftraggeber beauftragte Zusatzleistungen, welche über den in der
Honorarkalkulation des Anbots angeführten Leistungsumfang hinausgehen, werden folgende Stundensätze (exkl. USt.) in Rechnung gestellt (die sich gemäß Punkt 4.1 erhöhen können).
Geschäftsführung, Gutachten: € 200,00 /h
Projektleiter / leitender Techniker: € 135,00 /h
Techniker: € 110,00 /h
Zeichner: € 90,00 /h
Hilfskraft: € 65,00 /h

5. Haftung

5.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der ZT GmbH (und von deren Vertretern bzw. Mitarbeitern, soweit diese dem AG unmittelbar haften würden) für Sach- oder Vermögensschäden des AG ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden handelt. Eine Haftung der ZT GmbH für Personenschäden des AG besteht in Fällen leichter Fahrlässigkeit nur, soweit Deckung aus der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung besteht, und zwar betragsmäßig beschränkt bis zur Höhe der Versicherungssumme.

5.2 In Fällen grober Fahrlässigkeit besteht eine Haftung der ZT GmbH für Sach- oder Vermögensschäden des Bestellers nur, soweit Deckung aus der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung besteht, und zwar betragsmäßig beschränkt bis zur Höhe der Versicherungssumme. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit der ZT GmbH hat der Geschädigte zu beweisen.

5.3 Der Haftungsausschluss gemäß Punkt 5.1 und 5.2 gilt nicht im Falle einer Ersatzpflicht nach dem PHG. Allfällige Regressforderungen von AG oder Dritten gegenüber der ZT GmbH aus dem Titel „Produkthaftung“ gemäß PHG sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler von der ZT GmbH verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

5.4 Schadenersatzansprüche gegen uns verjähren nach zwei Jahre ab Beendigung unserer Tätigkeit, spätestens nach zwei Jahren ab Legung der Schlusshonorarnote, sofern das Gesetz keine kürzere Verjährungsfrist vorsieht.

5.5 Die ZT GmbH erklärt verbindlich, dass für Schäden infolge Verletzung der den Auftragnehmer nach dieser Vereinbarung treffenden Pflichten eine aufrechte Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von
€ 1,5 Mio. besteht.

6. Gewährleistung

6.1 Allfällige Mängel hat uns der AG unverzüglich nach Erhalt der Leistung, spätestens innerhalb von acht Tagen ab Übergabe, verdeckte Mängel unmittelbar nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.

6.2 Ist eine Leistung mangelhaft, so erfolgt die Gewährleistung nach Wahl der ZT GmbH durch Verbesserung (Austausch) innerhalb angemessener Frist oder Preisminderung.

6.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung. Das Recht zum Regress gegenüber der ZT GmbH gemäß § 933b Abs 1 ABGB erlischt ein Jahr nach Übernahme der Leistung.

6.4 Begründete Reklamationen des AG berechtigen diesen – außer in den Fällen der Rückabwicklung – nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern höchstens bis zu einem den voraussichtlichen Behebungsaufwand entsprechenden Teil des Bruttohonorarbetrages.

7. Vorzeitige Kündigung

7.1 Der AG und die ZT GmbH können den Vertrag vor Erfüllung nur aus wichtigem Grund kündigen. In diesem Fall hat die ZT GmbH Anspruch auf das anteilige Honorar für die geleistete Arbeit. Wichtige Gründe für die ZT GmbH sind auch Annahmeverzug oder Zahlungsverzug des AG, Vereitlung der Leistung durch den AG oder Unterbrechung der Leistung für mehr als drei Monate durch den AG.

7.2 Trifft den AG an der vorzeitigen Kündigung ein Verschulden, so behält die ZT GmbH den Anspruch auf das für den gesamten Auftrag vereinbarte Honorar abzüglich der ersparten Kosten.

8. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

8.1 Unabhängig davon, ob das von uns hergestellte Werk (zB. Pläne, Skizzen, Modelle, sonstige Dokumentationen und Schriftstücke) urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, räumt die ZT GmbH dem AG eine Werknutzungsbewilligung nur nach Maßgabe des gelegten Angebots ein mit dem Recht, das Werk nur zum vertraglich bedungenen Zweck und nur unter der Bedingung der vollständigen Vertragserfüllung zu benutzen. Jede darüber hinausgehende Nutzung ist gesondert zu entgelten. Jedenfalls darf der AG Ergebnisse aus den Vertragsleistungen ohne schriftliche Zustimmung der ZT GmbH weder an Dritte entgeltlich weitergeben noch veröffentlichen, dies gilt auch für die Weitergabe an mit ihm verbundene oder von ihm abhängige Unternehmen.

8.2 Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der ZT GmbH erbrachte, vertragsgemäß genutzte Leistungen gegen den AG berechtigte Ansprüche erhebt, wird die ZT GmbH im Rahmen der Gewährleistung gemäß Punkt 6. nach eigener Wahl auf eigene Kosten für die betreffenden Leistung entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, so stehen dem AG die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu.

8.3 Ansprüche des AG sind ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des AG, durch eine von der ZT GmbH nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Leistung vom AG verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Leistungen eingesetzt wird.

8.4 Der AG hat dafür einzustehen, dass von ihm übergebenen Unterlagen und Vorgaben in Schutzrechte Dritter nicht eingreifen; er hat die ZT GmbH bei Regressansprüchen schadlos zu halten.

8.5 Äußerungen und Beurteilungen jeder Art von Vertretern und Mitarbeitern der ZT GmbH sind ausschließlich für den AG und nicht zur Weitergabe an Dritte bestimmt, sofern sich nicht aus dem Zusammenhang anderes ergibt. Die Verwendung von Äußerungen oder Beurteilungen durch den AG zu Werbezwecken ist ohne
Einwilligung der ZT GmbH jedenfalls unzulässig. Ein Verstoß berechtigt die ZT GmbH zur sofortigen Kündigung aller Aufträge.

8.6 Die ZT GmbH ist berechtigt, das Bauvorhaben, auf das sich ihre Leistungen beziehen, als Referenzprojekt für Referenzmappen, Internetauftritte, etc anzuführen und dafür Fotos (in allen Bauphasen) bzw. grobe Projektdaten (Flächen, Anzahl Wohnungen, Stellplätze, Geschoße, lfm,….) zu verwenden. Der AG räumt der ZT GmbH alle hiefür erforderlichen Rechte unentgeltlich ein.

9. Verwendungen und Aufbewahrung von Unterlagen

9.1 Originalpläne, Originalzeichnungen und Schriftstücke werden grundsätzlich bei der ZT GmbH verwahrt, wobei wir uns dafür auch des elektronischen Urkundenarchivs der Ziviltechniker bedienen können. Auf Verlangen des AG verpflichtet sich die ZT GmbH Vervielfältigungen dieser Unterlagen in Papierform gegen Kostenersatz auszuhändigen. Wird die Herausgabe von Unterlagen in digitaler Form vereinbart, trifft die ZT GmbH keine wie immer geartete Haftung für evtl durch den Datenträger bzw die Übermittlung verursachte Schäden (vA für Viren, Trojaner etc) . Wir übernehmen keine Haftung für Fehler oder Schäden, die auf der EDV-Anlage des Empfängers der digitalen Daten entstehen könnten.
Der AG hat seinerseits die ZT GmbH für Schäden, die durch oder anlässlich von ihm übermittelten elektronischen Daten entstehen (zB durch Viren, Trojaner etc) schad- und klaglos zu halten.

9.2 Unsere Aufbewahrungspflicht endet sieben Jahre nach Legung der Schlusshonorarnote an den AG. Wir können uns während dieser Zeit durch Herausgabe der Originalunterlagen an den AG von unserer Verwahrungspflicht befreien.

9.3 Von uns übergebene Unterlagen (Pläne, Berechnungen etc.) dürfen Dritten nicht anders als für den vereinbarten Zweck verwendet werden (und zB nicht ohne Bedarf Dritten zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden). Sämtliche Unterlagen werden von uns unter Eigentumsvorbehalt übergeben und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars unser Eigentum. Bei Zahlungsverzug des AG sind wir jederzeit zur Zurücknahme berechtigt, ohne dass darin ein Rücktritt vom Vertrag liegt.

9.4 Unsere Pläne und sonstigen Unterlagen dürfen bei sonstigem Ausschluss von Schadenersatzansprüchen nur nach allenfalls erforderlicher behördlicher Genehmigung und, sofern diese vorbehalten wurde, nach ausdrücklicher Freigabe durch uns zur Ausführung verwendet werden.

9.5 Abbildungen, Fotos von Projekten (ausgenommen Verbrauchergeschäfte) und andere eigene Unterlagen der ZT GmbH dürfen durch die ZT GmbH inkl. einer Projektbeschreibung und der Auftragsinhalte der ZT GmbH für Referenzen (Referenzmappen, Homepage, …) verwendet werden.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

10.1 Für sämtliche Leistungen aus diesem Vertrag gilt als Erfüllungsort der Firmensitz der ZT GmbH.

10.2 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist das sachlich zuständige Gericht für St. Pölten.

10.3 Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten Ansprüche unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes. Die Vertragssprache ist deutsch.

11. Konsumenten

Der Terminsverlust gemäß Punkt 4.10, Punkt 5.2 und 5.4., Punkt 6.1-6.3 sowie Punkt 10.2 gelten für Verträge mit Verbrauchern gemäß Konsumentenschutzgesetz nur nach Maßgabe der dort festgelegten Regelungen. Überhaupt werden die Rechte von Verbrauchern durch diese AGB nicht beschnitten und stehen den Verbrauchern ihre jeweiligen Rechte ungeschmälert zu.

12. Datenschutz

Unsere aktuellen Datenschutzbestimmungen sind unserer Homepage (https://www.ztkuk.at/datenschutz/) zu entnehmen. Auf Wunsch können die Bestimmungen auch per pdf-Datei übermittelt werden.

13. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

 

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