Gutachten

Gutachten

Gutachten im Bauwesen werden für die unterschiedlichsten Bereiche benötigt. Wir erstellen Ihnen unabhängige Gutachten und bieten Ihnen auch Lösungswege wie z.B.: Sanierungsmöglichkeiten, Kostenschätzungen, Ausführungsvarianten, … an.

Materialuntersuchungen, Schadensuntersuchungen und Fertigstellungsanzeigen

Oft wird ein Gutachten benötigt, wenn bereits ein Schaden an einem Gebäude oder Objekt entstanden ist und eine Schadensbefundung und Materialuntersuchungen bei Stahlbeton, Stahl, Holz, Mauerwerk oder gesamten Wand-, Decken oder Dachaufbauten erfolgen müssen.

Gutachten sind aber auch dazu da, dass es zu gar keinen Schäden kommt. Gutachten als Ausführungsbestätigung für Abnahmen, Fertigstellungen oder laufende Überprüfungen sind vielfach Auflagen eines Bescheides, von Verträgen (Baufortschritt, Beweissicherung) oder Rechtsgrundlage für einen laufenden Betrieb (§9 Abs.2 WEG) bzw. die Nutzung eines Gebäudes. Zur Unterstützung bei Verwaltung und Erhaltung Ihres Eigentums erstellen wir Ihnen Gutachten zur Zustandsbewertung von Brücken (gemäß RVS) bzw. Gebäuden (gemäß ÖNORM B 1300 /B 1301).

Für Gemeinden sind wir als nichtamtliche Sachverständige für Niederösterreich tätig und prüfen für die Behörde die baurechtlichen Einreichungen. Davon profitieren auch sie, da unsere Planungen durch die umfassende Erfahrung auch immer auf dem aktuellen baurechtlichen Wissenstand basieren.

Die Liste der nichtamtlichen Sachverständiger in NÖ finden Sie unter: https://wien.arching.at/service/ziviltechnikerinnen_als_sachverstaendige.html

Durch vielseitige Zusatzqualifikationen und laufende Fortbildung unserer Mitarbeiter*innen und entsprechende Messgeräte für Bauteiluntersuchungen bzw. Schadensverifizierung gewährleistet ihnen unser Büro für alle Bereiche höchstes Fachwissen, kompetente Beratung und professionell Betreuung.

Stefan Fuchs

Kontaktieren Sie uns! Ihre Ansprechpartner Dipl. Ing. Stefan Fuchs und Ing. Dipl.-Ing. Alexander Kreihansel freuen sich auf Ihre Anfrage unter:
office@ztkuk.at oder +43 2764 20 4 20!

Alexander Kreihansel
Unser Leistungsangebot im Detail:
  • Parifizierung (Nutzwertgutachten) gemäß §9 Abs.2 WEGDie Parifizierung beschreibt die Eigentumsanteile der Miteigentümer eines Hauses bzw. wohnungseigentumsfähigen Objektes, an dem Wohnungseigentum begründet ist. Wohnungseigentumsobjekt kann einerseits eine selbstständige Wohnung sein, andererseits aber auch ein KFZ Abstellplatz bzw. eine sonstige selbstständige Räumlichkeit
    Im Nutzwertgutachten entsprechend §6 und §9 des Wohnungseigentumsgeseztes WEG 2002 wird der Berechnungsschlüssel für die einzelnen Anteile festgelegt. Grundlage für die Berechnung des Nutzwertes ist die Nutzfläche der einzelnen Räumlichkeiten. Allgemein genützte Teile wie z.B.: Treppenhaus, Allgemeiner Zugangsbereich, Waschraum, Fahrradraum, etc. werden nicht in die Nutzwertermittlung aufgenommen sondern als Allgemeinfläche ausgewiesen. Das Nutzwertgutachten ist zwingend vorgeschrieben um einen Wohnungseigentumsvertrag erstellen zu können bzw. dient in weiterer Folge als Grundlage für die Verbücherung (Grundbuch). Die Verbücherung wird von einem Notar und dem zuständigen Grundbuchspfleger durchgeführt.
    Der ermittelte Berechnungsschlüssel im Nutzwertgutachten wird auch für die Betriebskostenabrechnung der Miteigentümer an der Liegenschaft herangezogen.
  • Liegenschaftsbewertung Die Grundstücks- und Liegenschaftsbewertung umfasst die geregelte Werteermittlung auf Basis von Rechstnormen, unter Anwendung von betriebswirtschaftlicher, juristischer und bautechnischer Fachkenntnis. Ziel ist es einen Verkehrswert für bebaute und unbebaute Grundstücke bzw. grundstücksgleiche Rechte zu einem bestimmten Stichtag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu ermitteln.
    Es werden die Objekte begangen, eine Erhebung bei den zuständigen Behörden durchgeführt und entsprechend Alter, Lage und Marktsituation nach diversen Bewertungsverfahren einer Bewertung unterzogen. Diese Erhebungen und Ergebnisse werden in einer Liegenschaftsbewertung dargestellt und zusammengefasst.
  • Brückenüberprüfungen entsprechend RVS 13.03.11 (Brückenzustandsuntersuchung, -bewertung)Die regelmäßig dokumentierte Überprüfung Ihrer Brückenobjekte ist Teil der Wegehalterpflichten (§1319a ABGB).
    Die Überprüfungen dienen als Ist-Stand-Dokumentation bzw. als Grundlage für Instandsetzungsarbeiten, Sanierungen oder für die Planung eventuell notwendiger Neuerrichtungen.
    Unseren Überprüfungsprotokollen sind immer auch Kostenschätzungen für die erforderlichen Maßnahmen inkludiert, sodass diese auch langfristig in Budgetplanungen berücksichtigt werden können. Die entsprechenden Protokolle können in Datenbanken (GIS) eingepflegt werden bzw. können wir ihnen einen „Brückenkatalog“ all ihrer Brückenobjekte mit Prioritätenreihung erstellen.
  • Baufortschrittsmeldung gemäß §13 Abs.2 BTVG bzw. §37 Abs.4 WEG
  • Schadensbefundung Stahlbeton, Stahl, Holz, Mauerwerk bzw. Wand-, Decken- und Dachaufbauten
  • Materialuntersuchungen Stahlbeton, Stahl, Holz, Mauerwerk bzw. Wand-, Decken- und Dachaufbauten
  • Zustandsbeurteilung Kanal inkl. Sanierungskonzepte
  • Objektsicherheitsprüfung für Gebäude gemäß ÖNORM B 1300 / B 1301Ziel ist dafür zu sorgen, dass keine Gefahr für Nutzer des Gebäudes oder deren Eigentum besteht. Im Sinne der Betreiberverantwortung ergeben sich diverse Pflichten des Betreibers aus den gesetzlichen Vorschriften wie dem ABGB, der Bauordnung, der Gewerbeordnung, der Arbeitsstättenverordnung, …
    Die Objektsicherheitsprüfungen dienen dem Erkennen eventueller Gefahren und Abschätzen des Risikos aufgrund von Abweichungen. Dazu sind diverse Bauschäden und Abweichungen zum konsensmäßigen Zustand (Bewilligung) aufzuzeigen. Regelmäßige Objektsicherheitsprüfungen sind daher auch ein wichtiger Bestandteil der Erhaltung und Verwaltung von Liegenschaften.
  • Beweissicherung
  • Bauführer gemäß §30 Abs.2 Ziff. 3 NÖBO
  • Prüfingenieur gemäß §127 Abs.3 WBO
  • Fertigstellungsanzeige gemäß §128 WBO
  • Bauwerksbuch gemäß §128a WBO
  • Untersuchung für Wasserversorgung gemäß §134 WRG
  • Förderansuchen (Wohnbau, Industrie, Wasserversorgung, Kanal)
  • Gutachten für Gewerbebetriebe gemäß §82b GewO